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Klimaschutz

Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch Energieeffizienz, erneuerbare Energien und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.

Der Klimaschutz ist das erste Umweltziel der Verordnung (EU) 2020/852. Nach Artikel 10 kann eine Tätigkeit wesentlich beitragen, indem sie Treibhausgasemissionen vermeidet oder verringert oder den Abbau von Treibhausgasen erhöht, etwa durch erneuerbare Energie, Energieeffizienz, saubere oder klimaneutrale Mobilität, Kohlenstoffsenken sowie umweltverträgliche Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 in ihrer geänderten Fassung enthält die technischen Bewertungskriterien für die aufgeführten Tätigkeiten. Kriterien und Schwellenwerte sind tätigkeitsbezogen: Ein Wert für eine bestimmte Strom-, Verkehrs-, Herstellungs- oder Gebäudetätigkeit ist keine allgemeine Regel für das gesamte Ziel. Auch ein fester Tätigkeitszähler wäre irreführend, weil delegierte Rechtsakte geändert werden können.

Die Taxonomiekonformität wird für eine konkrete Tätigkeit bestimmt und setzt außerdem die anwendbaren DNSH-Kriterien und den Mindestschutz voraus. Die Beispiele auf dieser Website sind eine kuratierte Auswahl; das vollständige Verzeichnis und der verbindliche Wortlaut stehen im offiziellen EU Taxonomy Compass und in den aktuellen konsolidierten Rechtsakten.

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